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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER FIRMA FISCHER ENTSORGUNGS- UND TRANSPORT GMBH,
3150 WILHELMSBURG, OBERE HAUPTSTR. 1

 

  1. Geltungsbereich
    • Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB") umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes, sofern nicht unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zur Anwendung kommen. Sie gelten insbesondere auch für alle Aufträge, die nicht unter Anwendung unserer Bestell- oder Auftragsformulare zustande gekommen sind.
    • Vertragspartner ist der Abfallbesitzer bzw. Sonderabfallübergeber, nicht ein allfälliger anderer Transporteur. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung zu prüfen.
    • Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge:
      • Sondervereinbarungen, soweit diese von uns schriftlich bestätigt sind; 
      • diese AGB; 
      • Gesetzliche Regelungen.
    • Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn bereits bisher Vertragsabschlüsse auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erfolgt sind, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widersprechen oder wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Auch Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
  2. Angebot und Annahme; Zustandekommen des Vertrages
    • Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind alle unsere Angebote freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung; sie erfolgen unter dem Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern. Angegebene Liefer- und Leistungsbedingungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Fixtermine vereinbart sind.
    • Sämtliche Aufträge werden durch Unterzeichnung des Auftragschreibens = Lieferschein fix erteilt. Als Auftragsbestätigung wird dem Vertragspartner ein Exemplar des unterzeichneten Lieferscheines ausgehändigt. Damit werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertragspartner ausdrücklich anerkannt. Soweit einer unserer Vertreter seine ihm erteilte Vollmacht, insbesondere durch mündliche Zusagen überschreitet, behalten wir uns den Vertragsrücktritt vor.
  3. Erfüllungsort
    • Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen wird unser in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einleitend angeführter Sitz (Adresse) vereinbart. Abweichende im Einzelfall getroffene ausdrückliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort bleiben hiervon unberührt.
  4. Preise
    • Unsere Verkaufspreise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation. Sie verstehen sich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie zB Altlastensanierungsbeitrag, Standortabgabe etc., jedoch ausschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer, die in jeweils gesetzlicher Höhe zu bezahlen ist, sowie eventuell anfallender „Unterwegskosten“, wie etwa Road Pricing, Zoll- und anderer transportbedingter Abgaben.   
    • Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben ohne dass dem Käufer dadurch ein Rücktrittsrecht zustünde. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind wir verpflichtet, gegebenenfalls die Preise bei Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen auch nach unten zu ermäßigen.
  5. Zahlung
    • ​​​​​​​Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    • Wir sind nach eigenem Ermessen zur Teilrechnungslegung berechtigt. Über unser Verlangen hat der Vertragspartner eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten.
    • Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist nicht erbringt, verliert er seinen Skontoabzug nicht nur hinsichtlich der jeweiligen Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen. Allfällige dem Vertragspartner gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
    • Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder - auch abweichend von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen - Vorauskassa, Barzahlung, Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem aus unserem Rücktritt keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist in diesem Falle verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Gänze zu ersetzen.
    • Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten (wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten sowie Verzugszinsen von 1,2 % pro Monat) zu ersetzen.
    • An uns geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.
    • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
    • Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    • Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
  6. Gewährleistung und Schadenersatz ​​​​​​​
    • Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.
    • Wir sind in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach unserer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch uns tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
    • Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst, haben wir für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn wir dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
    • Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
    • Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.
    • Unsere Inanspruchnahme aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach unserer Erbringung der Leistung oder Lieferung.
    • Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Vertragspartners liegen, nicht möglich, entbindet ihn dies nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.
    • Eine Haftung unsererseits für Folgeschäden, insbesondere für Verdienstentgang, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierender Schadensersatzansprüche, besteht nicht.
    • Wir haften nicht für Schäden, die beim Ab- und Antransport aus einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des Anfahrtsweges des Vertragspartners resultieren. Der Vertragspartner haftet vielmehr für Schäden unsererseits, die sich aus einer für uns nicht ersichtlichen Fehlerhaftigkeit des Anfahrtsweges ergeben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns über den Zustand des Anfahrtsweges aufzuklären.
    • Weiters haften wir nicht für Schäden, die sich aus einer falschen Anweisung bzw. Auskunft oder einem unterlassenen Hinweis des Vertragspartners ergeben. Dies betrifft insbesondere auch die Haftung für das Auslösen eines Alarms (Feueralarm etc.) während unserer Tätigkeit. Außerdem wird keine Haftung aufgrund schlechter Materialszustände bspw. von Rohren übernommen, insbesondere falls daraus Folgeschäden entstehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet uns einen ungehinderten Zutritt zum Vertragsobjekt zu ermöglichen. Der Vertragspartner ist auch verpflichtet die Umgebung, z.b. sämtliche Böden (Teppiche, Parkette, etc..) welche beschädigt werden könnten, ausreichend zu schützen bzw. zu entfernen. Wir übernehmen jedenfalls keine Haftung für Beschädigungen und sind berechtigt diese Arbeiten (sofern dies vom Vertragspartner nicht oder nicht ausreichend gemacht unaufgefordert durchzuführen und dem Vertragspartner in Regiestunden in Rechnung zu stellen.
  7. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
    • Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossene, insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches Recht (unter Ausschluss dessen Verweisungen auf ausländisches Recht und des UN-Kaufrechtes) anzuwenden.

    • Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierenden Streitigkeiten zwischen uns und unseren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in St. Pölten, Niederösterreich, vereinbart. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

  8. Salvatorische Klausel

    • Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden, betrifft dies die Geltung der übrigen Regelungen dieser AGB nicht. In einem solchen Fall ist die un-wirksame Regelung durch eine zulässige und wirksame Regelung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.​​​​​​​

  9. Besondere Bestimmungen für die Anlieferung sowie für die Qualitäts- und Übernahmekriterien für sämtliche Abfälle und Wertstoffe

    • ​​​​​​​​​​​​​​Wir sind nur zur Übernahme jener Abfälle und Wertstoffe verpflichtet, hinsichtlich derer wir zum jeweiligen Anlieferungszeitpunkt auch zur Sammlung bzw. Behandlung berechtigt sind und die den Qualitäts- und Übernahmekriterien laut Angebot entsprechen.

    • Vor Übergabe der Abfälle hat der Vertragspartner alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen – insbesondere erforderliche Begleitscheine – vorzulegen. Der Vertragspartner hat das angelieferte Material entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Ö-Normen und Grenzwerten insbesondere nach Art, Zusammensetzung, Gefährlichkeit, Menge und Herkunft exakt zu deklarieren. Die Anlieferung von Einzelstoffen oder Gemischen, die noch nicht ausreagiert haben oder in Verbindung mit anderen Stoffen Reaktionen verursachen können, ist verboten. Mit der Behandlung möglicherweise verbundene Gefahren und gebotene Vorsichtsmaßnahmen sind unaufgefordert bekannt zu geben. Für die Bestimmung der Menge des angelieferten Materials ist die Wägung durch unsere Annahmestelle maßgebend.

    • Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Auftrags- und Lieferschein die Richtigkeit und Vollständigkeit der darauf enthaltenen Angaben. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für alle Schäden und zusätzlichen Kosten, die aus einer mangelhaften Qualifikation und Deklaration des übernommenen Materials entstehen. Der Vertragspartner haftet auch für Schäden, die bei der Anlieferung infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter entstehen.

    • Für den Fall, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen uns und dem Vertragspartner über die Spezifikation des angelieferten Materials bestehen, ist die von uns oder in unserem Auftrag durchgeführte Analyse hinsichtlich der Spezifikation verbindlich. Sollte sich im Zuge dieser Überprüfung herausstellen, dass keine vereinbarten Abfälle und/oder Wertstoffe angeliefert wurden, so ist der Vertragspartner nach unserer Wahl und innerhalb einer von uns vorgeschriebenen Frist verpflichtet, entweder das angelieferte Material zur Gänze oder zum Teil zurückzunehmen - dadurch entstandene Kosten trägt der Vertragspartner - oder die jeweiligen Entsorgungspreise laut separatem schriftlichem Angebot bzw. mangels eines solchen in angemessener Höhe zu tragen, die sich für die tatsächliche Qualifikation dieses Materials ergeben. Allfällige Kosten, die mit der Durchführung von Analysen verbunden sind, hat der Vertragspartner ebenfalls jedenfalls zu tragen.

    • Wir behalten uns dabei vor, das zu übernehmende Material vorerst unter Vorbehalt zu übernehmen und es untersuchen zu lassen. Unsere Preisgruppeneinstufung aufgrund von vom Vertragspartner oder dessen Kunden übermittelter Muster und Proben ist unverbindlich. Vorgelegte Analysen bedürfen unserer Anerkennung. Im Zweifel gelten unsere Feststellungen. Im Falle der berechtigten Ablehnung einer Annahme stehen dem Vertragspartner oder Transporteur uns gegenüber keine wie immer gearteten Ansprüche zu.

    • Die Übernahme des vom Vertragspartner angelieferten Materials erfolgt frei unserer Betriebsstätte zu den jeweils von uns bekannt gegebenen Betriebszeiten. Wir behalten uns eine betriebsauslastungsbedingte, saisonbedingte oder witterungsbedingte Änderung der Betriebszeiten vor, die jeweiligen Betriebszeiten werden von uns an den Vertragspartner bekannt gegeben. Die Anlieferung hat entsprechend den von uns erteilten Anweisungen zu erfolgen. Die Übernahme des vom Vertragspartner angelieferten Materials durch Abladung erfolgt vorbehaltlich der oben angeführten Klassifikation, wobei uns auch das Recht zusteht, im Fall der nicht fristgerechten Zahlung vom Vertragspartner die Rücknahme des angelieferten Materials zu verlangen.

    • Ebenso ist im Fall einer Konkurs- oder Ausgleichseröffnung auf der Seite des Vertragspartners dieser zur Rücknahme der übergebenen Abfälle etc. verpflichtet.

    • Anlieferungen werden nur mit den von uns bestätigten Wiege- und Begleitscheinen übernommen.

    • Die angelieferten Reststoffe gehen erst nach unserer schriftlichen Bestätigung über die ordnungsgemäße Übernahme sowie nach vollständiger Bezahlung durch den Vertragspartner in unser Eigentum über, sofern es sich tatsächlich um Reststoffe handelt, die den vereinbarten Qualitäts- und Übernahmekriterien entsprechen.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN „TANKSTELLE/WASCHANLAGE“
DER FISCHER ENTSORGUNGS- UND TRANSPORT GMBH, 3150 WILHELMSBURG, BURGERFELD 7
STAND APRIL 2014

  1. Allgemein
    • ​​​​​​​Die Benutzung der Tankstelle sowie der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“). Schriftliche Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor.
    • Soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, vereinbaren die Vertragspartner St. Pölten als Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie die Anwendung österreichischen Rechts.
    • Die Firma Fischer Entsorgungs- und Transport GmbH (kurz „FISCHER“) ist berechtigt, einzelne Bestimmungen dieser AGB zu ändern. Im Falle der Abrechnung mittels SEPA-Lastschrift erhält der Kunde die geänderten Geschäftsbedingungen zugeschickt. Widerspricht er gegen diese nicht binnen drei Wochen nach Zustellung schriftlich, gelten die Änderungen als akzeptiert.
    • Sollten Teile dieser AGB ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    • Die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und ausschließlich betriebsintern verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
  2. Tankstelle
    • ​​​​​​​Die Bezahlung des bei der Tankstelle bezogenen Treibstoffs erfolgt durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder SEPA-Lastschrift mit einem eigenen Tankschlüssel (siehe auch Pkt. 4). Im letzten Fall erteilt der Kunde FISCHER mit Unterfertigung seine widerrufliche Genehmigung, den jeweiligen Betrag von dem bekannt gegebenen Konto des Kunden mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen
    • FISCHER bucht den Rechnungsbetrag vier Tage nach Rechnungslegung vom Konto des Kunden ab (Verkürzung der pre-notification). Die Mandatsnummer ist der jeweiligen Rechnung zu entnehmen. Bei Lastschriften mit Unternehmern (B2B) kann gegen die Abbuchung nicht widersprochen werden. Unsere Gläubiger-ID lautet: AT78ZZZ00000015216.
    • Der Kunde erklärt sich (widerruflich) mit der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail durch FISCHER an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse einverstanden und verzichtet auf eine postalische Zusendung (E-Rechnung). Änderungen der E-Mail Adresse sind sieben Tage vor Rechnungsaussendung schriftlich mitzuteilen.
    • Der Vertragspartner hat empfängerseitig eine ordnungsgemäße Zustellung zu ermöglichen. Etwaige automatisierte Antwortschreiben (zB Abwesenheitsnotiz) stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
    • Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug (spesenfrei) zur Zahlung fällig. FISCHER ist zur Teilrechnungslegung berechtigt. Über unser Verlangen hat der Vertragspartner eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten.
    • Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten (zB Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten sowie Verzugszinsen von 12 % p.a.) zu ersetzen.
    • An uns geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.
    • Der Treibstoff verbleibt bis zur vollständigen und unwiderruflichen Bezahlung in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt).
    • Der Kunde hat im Bereich der Tankstelle insbesondere folgende Sicherheitsvorschriften zu beachten:
      • Das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer ist verboten!
      • Motor und Fremdheizung sind während des Tankens abzustellen!
      • Bei Fehlfunktion der Tankanlage oder Auslaufen von Mineralöl ist FISCHER unverzüglich zu verständigen.
      • Ein Brand muss sofort mit dem Feuerlöscher bekämpft werden! Bei Brand sind sowohl die Einsatzkräfte als auch FISCHER unverzüglich zu verständigen!
      • Das Telefonieren an der Tankstelle ist während des Tankvorgangs untersagt!
  3. Waschanlage
    • ​​​​​​​Der Kunde hat der vor Ort ausgehängten Bedienungsanleitung und den Hinweisschildern sowie den Anweisungen von FISCHER bzw. des Bedienpersonals Folge zu leisten. Bei Missachtung sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch FISCHER
    • FISCHER gewährleistet eine ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung sind vom Kunden unverzüglich nach Verlassen der Waschanlage geltend zu machen. Offensichtliche Schäden am Fahrzeug sind bei sonstigem Entfall noch am Grundstück von FISCHER anzuzeigen.
    • FISCHER ist berechtigt, alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen auf Grund besonderer Umstände die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen kann. Der Kunde ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage nahe legen.
    • FISCHER haftet für direkte Schäden am Fahrzeug sowie sonstige Sachschäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Gleiches gilt für Folgeschäden.
    • FISCHER haftet nicht für die Beschädigung außen angebrachter Karosserieteile (insbesondere nicht serienmäßige), wie zB Zierleisten, Spiegel, Antennen sowie für dadurch verursachte Lack- und Kratzschäden, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Gleiches gilt für Schäden an der Elektrik und Elektronik aufgrund einer Unterbodenwäsche.
  4. Tankschlüssel
    • ​​​​​​​Die Übergabe des Tankschlüssels erfolgt gegen eine nicht verzinste Kaution von EUR 15,--. Dieser Betrag wird nach Beendigung der Geschäftsverbindung und Rückgabe des Tankschlüssels dem Tankkunden rückerstattet, sofern er nicht zur Deckung allfälliger Ansprüche von FISCHER erforderlich ist.
    • Der Tankschlüssel ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, ist nicht sonnen- und hitzebeständig und darf keinem Magnetfeld ausgesetzt werden. Das Abhandenkommen des Tankschlüssels ist FISCHER umgehend zu melden. Ein unbrauchbar gewordener Tankschlüssel ist FISCHER unverzüglich zu übergeben.
    • Alle Folgen und Nachteile durch Abhandenkommen des Tankschlüssels, missbräuchliche Verwendung oder Fälschung, trägt der Kunde, sofern nicht FISCHER grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar ist.
    • Zur Benützung der Tankanlage ist nur der Kunde oder ein von ihm ausdrücklich Bevollmächtigter berechtigt. Gibt der Kunde den Tankschlüssel unter Vollmachterteilung an Dritte weiter, so verpflichtet er sich, den Inhalt dieser Bedienungsanleitung dem Dritten zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde haftet für alle Folgen des Zuwiderhandelns gegen diese Verpflichtung und für das Fehlverhalten des Bevollmächtigten.
    • FISCHER behält sich eine Änderung der Öffnungszeiten der Tankstelle und Waschstraße sowie im Bedarfsfall eine Kontingentierung der Treibstoffmenge vor.
    • Im Zweifel gilt das Messergebnis des Tankstellenzählers
    • Bei Wahl der falschen Zapfsäule ist der Zapfhahn abzunehmen und dann wieder einzuhängen, weil sonst ein anderer Kunde auf den eben benutzten Tankschlüssel tanken könnte.
    • Preise und Rabatte sind ohne Gewähr. Änderungen bleiben FISCHER vorbehalten.
    • Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere Änderungen der Rechnungsanschrift, Email-Adresse und Bankdaten unverzüglich bekanntzugeben.
    • Sollte seitens der genannten Bank die Lastschrift zurückgewiesen werden, ist FISCHER berechtigt, den Tankschlüssel bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen und der entstandenen Kosten zu sperren.

 

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